In Deutschland dient der Schwerbehindertenausweis dazu, Menschen mit Behinderungen bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche zu gewähren. Ein wichtiger Bestandteil dieses Ausweises sind die sogenannten Merkzeichen. Doch worum handelt es sich bei den Merkzeichen eigentlich und welche gibt es?
Merkzeichen: Eine Erklärung.
Merkzeichen sind Buchstabenkennungen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Das kann zum Beispiel sein “BI” für Blindheit oder “GI” für Gehörlosigkeit”. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen somit die Art der Behinderung und die damit verbundenen Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche im Alltag. Dadurch können öffentliche und private Einrichtungen geeignete Maßnahmen treffen, um Behinderten einen barrierefreien Zugang und eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Zuständig für die Merkzeichen ist das Versorgungsamt. Hier kann ein Antrag gestellt werden und das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) zusammen mit dem Merkzeichen anhand verschiedener gesetzlicher Regelungen fest.
Merkzeichen: Welche gibt es?
Hier haben wir mal einige Informationen zu den wichtigsten Merkzeichen und verschiedene damit verbundene Leistungen und Vergünstigungen für euch zusammengefasst.:
aG – Außergewöhnliche Gehbehinderung
Diese Kennzeichnung ist für Personen, die stark gehbehindert oder auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Sie berechtigt unter anderem zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Alle Infos.
B – Begleitung erforderlich
Personen mit diesem Merkzeichen benötigen eine ständige Begleitung, zum Beispiel wegen einer Sehbehinderung oder geistigen Behinderung. Die Begleitperson fährt meist kostenfrei im öffentlichen Nahverkehr mit. Alle Infos.
Bl – Blindheit
Hiermit werden Personen gekennzeichnet, die blind oder hochgradig sehbehindert sind. Sie haben Anspruch auf spezielle Hilfen und Befreiungen, wie die Erleichterung von der Rundfunkgebührenpflicht. Alle Infos.
G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Menschen mit dieser Kennzeichnung haben Schwierigkeiten, lange Strecken zu Fuß zurückzulegen. Sie haben Anspruch auf diverse Vergünstigungen, wie z.B. ermäßigte Fahrkarten im öffentlichen Nahverkehr. Alle Infos.
GI – Gehörlosigkeit
Das Merkzeichen Gl wird erteilt bei Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung. Es kann zum Beispiel Gehörlosengeld erhalten werden, das bei Mehraufwand wie benötigten Gebärdendolmetschern, Hilfsmittelkosten etc. unterstützt. Alle Infos.
H – Hilflosigkeit
Dieses Merkzeichen wird vergeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Behinderung ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Es ermöglicht den Zugang zu vielen sozialen und pflegerischen Hilfsleistungen. Alle Infos.
RF – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen können sich auf Antrag von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen. Voraussetzung ist oft das Vorhandensein anderer Merkzeichen wie „Bl“ oder „H“. Alle Infos.
TBl – Taubblind
“TBl” steht für Taubblindheit. Personen mit diesem Merkzeichen besitzen sowohl stark eingeschränkte oder fehlende Sehfähigkeit als auch stark eingeschränkte oder fehlende Hörfähigkeit. Alle Infos.
Die Merkzeichen und damit verbundene Rechte nutzen.
Wir finden, dass die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ein wichtiges Mittel zur Erleichterung des Alltags für Menschen mit Behinderungen sind.
Es ist wichtig, dass Betroffene und ihre Angehörigen die Bedeutung und Möglichkeiten dieser Kennzeichen kennen und die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen. Denn es kann sehr zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen.
Für den Erwerb der Wertmarke samt dazugehörigem Beiblatt, die man mit dem Schwerbehindertenausweis zur Nutzung des kostenlosen ÖPNV mit sich führen muss, fallen zur Zeit als Eigenbeteiligung halbjährlich 46,00 EUR oder jährlich 91,00 EUR an.
U. a. für einkommensschwache Betroffene, schwer Kriegsbeschädigte sowie betroffene Asylbewerber entfällt die Eigenbeteiligung.
Für weiterführende Informationen schaut doch mal in die folgenden Links rein:
Versorgungsmedizin-Verordnung (Broschüre des BMAS) – BMAS
flyer_schwerbehindertenrecht_bf_0.pdf (hessen.de)
Marianne Unte